Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Oktober 2002
§ 39a
§ 39a – Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation zu erlassen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium des Innern hat die Erlaubnis, Vorschriften zu erlassen.
- Diese Vorschriften betreffen die Ersatzdokumentation.
- Die Regelungen beziehen sich auf Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Dokumentation.
- Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
- Die Vorschriften dienen der Durchführung eines bestimmten Gesetzesparagraphen.