Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 39a

§ 39a – Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation zu erlassen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium des Innern hat die Erlaubnis, Vorschriften zu erlassen.
  • Diese Vorschriften betreffen die Ersatzdokumentation.
  • Die Regelungen beziehen sich auf Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Dokumentation.
  • Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
  • Die Vorschriften dienen der Durchführung eines bestimmten Gesetzesparagraphen.